Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG des Landes Brandenburg Teilurteil vom 27.07.1995 - 2 K 178/95 E, SolZ

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992. Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 6.801,–.

 

Gründe

Die seit dem 06. März 1992 geschiedene Klägerin war in der Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 15. Dezember 1991 als Beamtin des gehobenen Dienstes von ihrer bisherigen Dienstbehörde, der Oberfinanzdirektion (OFD) A…, an die OFD B… abgeordnet. Am 16. Dezember 1991 wurde die Abordnung in eine Versetzung umgewandelt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machte die Klägerin folgende Werbungskosten geltend:

1.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

DM

1.512,55

2.

Aufwendungen für Beiträge zu Berufsverbänden, Kontoführungsgebühren, Fachliteratur und Arbeitsmittel

DM

728,45

3.

Dienstreisen im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit

DM

247,00

4.

Dienstreisen als Bezirksobfrau des Deutschen Beamtenbundes

DM

1.490,00

5.

Dienstreisen als Mitglied des Bezirkspersonalrates der OFD B.

DM

260,20

6.

Reisen zu Fortbildungslehrgängen als Mitglied des Bezirkspersonalrates B.

DM

449,98

7.

Einrichtungsgegenstände für den zweiten Wohnsitz in B.

DM

800,00

8.

Lagerkosten für Zwischenlagerung des Hausstandes

DM

3.740,40

9.

Doppelte Haushaltsführung:

7 Heimfahrten nach C.

DM

7.481,40

Unterkunft in B…. (3-Zimmer-Wohnung, ca. 60 qm, mit Fernheizung und Bad)

DM

4.711,21

Verpflegungsmehraufwendungen 297 Tage × DM 16,00 =

DM

4.752,00

DM

16.941,61

abzüglich Erstattung Arbeitgeber

./.DM

9.713,50

Kosten der doppelten Haushaltsführung

DM

7.228,11

Summe der geltend gemachten Werbungskosten

DM

16.456,69.

Bei der Erstattung des Arbeitgebers in Höhe von

DM

9.713,50

handelte es sich um Trennungstagegeld, das die Klägerin für jeden Diensttag in Höhe von DM 16,50 erhielt, sowie um Zuschü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    BFH VI R 62/90
    BFH VI R 62/90

      Entscheidungsstichwort (Thema) (Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers: Keine Erforderlichkeit abhängiger Zurechnungspersonen, kein verfassungsrechtliches Gebot steuerrechtlicher Schlechterstellung, dauerhafte Benachteiligung, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren