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FG Berlin Urteil vom 16.06.2003 - 10 K 10609/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurssicherungsaufwendungen für Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Kurssicherungsaufwendungen für ein im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommenes Fremdwährungsdarlehen berühren die private Vermögenssphäre und sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen IX R 44/03)

BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen IX R 44/03)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid für 1998 dahingehend zu ändern, daß weitere Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden.

Er ist am A-Fonds beteiligt und erzielt insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung dieser Beteiligung (und weiterer Beteiligungen) gewährte ihm die X-Bank mit Vertrag vom 17. Oktober / 10. November 1997 einen Kredit über 27.966.810,- DM. Der Kläger hatte die Möglichkeit, diesen Kreditbetrag in Schweizer Franken (CHF) in Anspruch zu nehmen. Als Zinssatz vereinbarten die Vertragsparteien eine variable Verzinsung auf Basis des 6-Monats-LIBOR, und zwar per 15. Oktober 1997 für den 6-Monats-DM-LIBOR 3,7500 % p.a. und für den 6-Monats-CHF-LIBOR 1,9961 % p.a., jeweils zuzüglich 0,45 % p.a. Marge. Diese Zinssätze wurden zunächst vom 17. Oktober 1997 bis zum 1. April 1998 festgeschrieben.

Ferner sah der Kreditvertrag vor, daß sich die Höhe des Kredits zu jedem Endtermin einer Zinsfestschreibungsperiode aus dem Kreditbetrag in DM errechne, auch dann, wenn der Kredit in CHF in Anspruch genommen werde. Steige der Kurs des CHF gegenüber der DM über das derzeitige Kursniveau hinaus an, werde der Kreditnehmer zum Beginn einer neuen Zinsfestschreibungsperiode eine als „Sondertilgung“ bezeich...

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