Entscheidungsstichwort (Thema)
Nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst keine Ablaufhemmung für Folgebescheid aus
Leitsatz (redaktionell)
Ein nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid löst für Folgebescheide, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung bereits abgelaufen war, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht mehr aus.
Normenkette
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Nr. 3; VStG § 10
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind die Erben nach ihrer am xxx 2000 verstorbenen Mutter Rxxx. R.xxx war unbeschränkt vermögensteuerpflichtig; sie hatte eigenes Vermögen und war darüber hinaus an der Erbengemeinschaft xxx, (im Folgenden: Erbengemeinschaft) beteiligt.
Die Erblasserin reichte ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Anfang Januar 1997 ergänzte sie ihre Erklärung um die Vermögens- und Schuldenanteile an der Erbengemeinschaft. Am 30. Januar 1997 führte der Beklagte die Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1995 für 1995 und 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.
Aufgrund der im Jahr 1996 eingereichten Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft stellte der Beklagte deren Vermögen und Schulden zum 01.01.1995 erstmals mit Bescheid vom 12. Februar 2001 gesondert fest, wobei er den Bescheid mit dem Zusatz versah, dass er nur Bindungswirkung für noch nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide entfalte. Mit demselben Zusatz versah der Beklagte den auf den Einspruch hin ergangenen Änderungsbescheid vom 20. März 2001.
Mit Schreiben vom 2. April und 9. Mai 2001 beantragten die Kläger, den Vermögensteuerbescheid...