Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Ersatz verlorener Zähne durch Implantate als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Der dem Kläger von dritter Seite nicht erstattete Teil der Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Kronen auf implantierten künstlichen Zahnwurzeln „Implantate”) kann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dass die gesetzliche Krankenversicherung nur die Aufwendungen für herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz nur einen kleinen Teil der Kosten übernimmt, schließt den Steuerabzug nicht aus.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, § 2 S. 1
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 28.4.2004 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2004 wird dahingehend geändert, dass weitere 8.909,78 EUR dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte im Streitjahr erhebliche Aufwendungen für Zahnersatz. Diese Aufwendungen waren der Klägerin durch den Ersatz verlorener Zähne durch Kronen auf implantierten künstlichen Zahnwurzeln, sog. Implantaten entstanden. In Höhe von 2.590,72 EUR übernahm die Krankenkasse der Klägerin die Kosten für diesen Zahnersatz, den verbleibenden Betrag trug die Klägerin selbst. Die Krankenkasse hatte die Klägerin mit Schreiben vom 21.3.2005, welches von der Klägerin während des Gerich...