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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.06.2018 - 5 K 5191/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen. Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG. sachliche Zuständigkeit. öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung als Pensionskasse im Sinne von § 22a Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG über die Festsetzung eines Verspätungsgeldes bei nicht fristgerechter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung ist nicht verfassungswidrig.

2. Bei § 22a Abs. 5 EStG handelt sich nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift. Der Senat versteht das Verspätungsgeld vielmehr als steuerliche Nebenleistung, die dazu dient, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen.

3. Für die Erhebung des Verspätungsgeldes sachlich zuständige zentrale Stelle im Sinne von § 22a EStG ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

4. Eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung ist Pensionskasse im Sinne des § 22a Abs. 1 EStG.

5. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil aufgehoben (BFH, Urteil v. 8.10.2019, X R 23/18). Die Sache ist weiterhin beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig, Aktenzeichen 15 K 5191/16.

 

Normenkette

EStG § 22a Abs. 1, 5, § 81; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; AO § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Nr. 7; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.10.2019; Aktenzeichen X R 23/18)

BFH (Urteil vom 08.10.2019; Aktenzeichen X R 23/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach dem Gesetz über die kommunalen V...

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