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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.06.2007 - 6 K 5269/03 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit einer Bilanzänderung von einer Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bilanzänderung kommt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 nur im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach Satz 1 der Vorschrift in Betracht. Dem steht die verfahrensrechtliche Änderbarkeit des betreffenden Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen. Die Änderbarkeit des jeweiligen Steuerbescheids ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Bilanzänderung noch steuerlich auswirken kann; die Voraussetzungen der Bilanzänderung werden aber durch § 164 Abs. 2 AO in keiner Weise berührt, sondern allein durch § 4 Abs. 2 EStG 1999 bestimmt.

2. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, gegenüber denjenigen Unternehmen, die ihre einkommensteuerpflichtigen Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1999 ermitteln, ist insoweit nicht gegeben (Anschluss an BFH, Urteil v. 14.2.2007, XI R 16/05).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Sätze 2, 1, Abs. 1 S. 1, Abs. 3; AO § 164 Abs. 2; FördG § 4 Abs. 1 S. 2; StEntlG 1999/2000/2002; StBereinG 1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV B 103/07)

BFH (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV B 103/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang bei der Jahressteuerveranlagung der Klägerin zu 1.) für das Streitjahr 1999 Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 27. März 1997 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in H… gegründeten Klägerin zu 1.) ist der „Erwerb von genossenschaftlichen o...

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