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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.09.2009 - 2 K 1061/06

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines Bankenschlüssels nach den im BMF-Schreiben v. 12.4.2004 veröffentlichten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15 Abs. 4 UStG. Keine Aufrundung des hiernach auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelten Prozentsatzes der abziehbaren Vorsteuern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem im BMF, Schreiben v. 12.4.2004, IV A 5 – S 7306 – 5/05 veröffentlichten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” handelt es sich um eine in Ansehung des § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG sachgerechte Schätzung zur Vorsteueraufteilung. Bei der hiernach vorzunehmenden Zuordnung nach Ertragsfaktoren handelte es sich aber nicht um einen Umsatzschlüssel im Sinne von Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie, so dass die für die Bildung des Pro-rata-Satzes vorgesehene Aufrundungsregelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann. Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie kann gerade nicht für Fälle gelten, in denen Mitgliedstaaten aufgrund der Ausnahmeregelungen des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. a bis e der 6. EG-Richtlinie ein anderes Verfahren der Vorsteueraufteilung praktizieren.

2. Hat also eine Bank auf der Basis des „Neuen Konzepts für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” das Aufteilungsverhältnis der Vorsteuern aus dem Verhältnis ermittelt, in dem die Margen aus den im Kalenderjahr bilanzierten Ertrags- und Aufwandspositionen aus den banktypischen Geschäftsfeldern, in denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Kredit-, Devisen- und Wertpapierhandel, Avalgeschäften und sonstigen Geschäften in Zusammenhang mit steuerfreien Umsät...

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