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Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei Kreditinstituten

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BMF, Schreiben v. 12.4.2005, IV A 5 - S 7306 - 5/05

Anmerkung der OFD München:

Anlage: 1 Abdruck des BMF-Schreibens vom 12.4.2005 – IV A5 – S 7306 – 5/05 mit Anlagen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 12.4.2005 den Bankenverbänden zur Möglichkeit der Aufteilung der Vorsteuern im Schätzungsweg das „Neue Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” übersandt.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

BMF-Schreiben:

Umsatzsteuer; § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) – Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei Kreditinstituten

BEZUG Neues Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten BMF-Schreiben vom 7.3.2005 – IV A 5 – S 7306 – 3/05 –

GZ IV A 5 – S 7306 – 5/05 (bei Antwort bitte angeben)

Abdruck meines Schreibens an die Bankenverbände, mit dem das „Neue Konzept zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” als eine Möglichkeit zur Aufteilung der Vorsteuern im Schätzungsweg übersandt wird, übersende ich anliegend zur Kenntnisnahme.

Bankenfachverband e.V.

Littenstraße 10

10179 Berlin

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

Schellingstraße 4

10785 Berlin

Bundesverband deutscher Banken e.V.

Postfach 04 03 07

10062 Berlin

Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e.V.

Lennestraße 17

10785 Berlin

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

Postfach 11 01 80

10831 Berlin

Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.

Savignystraße 55

60325 Frankfurt am Main

Verband der Privaten Bausparkassen e.V.

Klingelhöferstraße 4

10785 Berlin

Verband deutscher Hypothekenbanken e.V.

Georgenstraße 21

10117 Berlin

BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

Eschenheimer Anlage 28

60318 Frankfurt am Main

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Sitzung USt IV/02 dem vom Bundesamt für Finanzen gemeinsam mit dem FA Frankfurt am Main V entwickelten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” zugestimmt. Die USt-Referatsleiter halten das Konzept aus rechtlicher wie praktischer Sicht für geeignet. Den verschiedenen im Vorfeld vorgetragenen Einwänden der Verbände konnte nicht Rechnung getragen werden.

Das „Neue Konzept zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” enthält Grundsätze der Aufteilung der Vorsteuern. Weitere Einzelheiten zu der dort dargestellten Aufteilungsmethode sollen ausschließlich in den jeweiligen Prüfungsfällen geklärt werden.

Das „Neue Konzept zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten” stellt eine Möglichkeit zur Aufteilung der Versteuern im Schätzungswege dar. Soweit aufgrund der in einem Einzelfall gegebenen Besonderheiten (z.B. Größe des Kreditinstituts) das vorliegende Konzept für nicht geeignet gehalten wird, sind im Benehmen mit dem für die Umsatzbesteuerung jeweils zuständigen FA andere Methoden zur Aufteilung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 4 UStG im Schätzungswege zulässig.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die sich aus dem Konzept ergebenden Grundsätze rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Kalenderjahre angewendet werden.

Ergänzend weise ich daraufhin, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, die für die Geltendmachung von Versteuern bedeutsamen Umstände nachzuweisen. Dazu gehört auch die Beachtung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten (insbesondere die Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 UStG).

Soweit die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nicht beachtet werden, besteht zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Einvernehmen darüber, dass die Finanzbehörden verstärkt geltend gemachte Vorsteuern den nicht abziehbaren Vorsteuern zuordnen müssen (vgl. Abschnitt 202 Abs. 7 UStR).

Neues Konzept für die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten

 

1. Organisationsstrukturen

Für Zwecke der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten sind trotz des Grundsatzes der Einheit des Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) verselbstständigte Organisationsstrukturen isoliert zu betrachten. Für die Entscheidung der Frage, ob eine solche verselbstständigte Organisationseinheit vorliegt, ist darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sie – für sich betrachtet – abgrenzbare Tätigkeiten ausführt. Das Vorhandensein einer eigenständigen Buchführung ist nicht erforderlich. Als verselbstständigte Organisationseinheiten kommen z.B. Organgesellschaften, Bausparkassen, Hypothekenbanken oder Filialen mit besonderen Aufgaben einer Großbank in Frage. Im Rahmen einer Vorsondierung sind dabei auch Unternehmensteile, die nichtunternehmerische Tätigkeiten ausführen, vorab auszugliedern. Voraussetzung für eine „Ausgliederung” solcher nichtunternehmerischen Tätigkeiten ist allerdings, dass es sich hierbei um organisatorisch abgegrenzte Untemehmensteile handelt, in denen nur solche Umsätze getätigt werden, die keinen Bezug zu anderen Umsätzen aufweisen.

 

2. Aufteilung der Umsätze nach ihrer Verwendung

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist auf die Verwendung des einzelnen Eingangsumsatzes abzustellen. Hierbei ist eine funktionale Zuordnung ...

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