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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.09.2009 - 14 K 925/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch im Billigkeitswege auf Verteilung eines sich bei Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden Übergangsverlustes auf drei Jahre

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Übergangsverlust, der sich beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung ergibt, mindert in voller Höhe den laufenden Gewinn im Jahr des Übergangs.

2. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass dieser Übergangsverlust in entsprechender Anwendung von R 17 Abs. 1 S. 4 EStR 2001 im Billigkeitswege auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre verteilt wird (Anschluss an FG Hamburg v. 11.4.1972, II 40/70); das gilt auch dann, wenn sich bei Verteilung auf drei Jahre eine insgesamt deutlich niedrigere Einkommensteuerlast ergäbe.

 

Normenkette

EStG 1999 § 4 Abs. 1, 3; AO § 163 S. 2, § 5; FGO § 102; EStR 2001 R 17 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.2013; Aktenzeichen VIII R 17/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob aus Billigkeitsgründen ein Anspruch darauf besteht, dass ein dem Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungsvetreter im Jahr des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – nach § 4 Abs. 1 EStG entstandener Verlust aus dem Saldo von Hinzurechnungen und Abrechnungen gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs zum Bestandsvergleich (2001) und die beiden folgenden Jahre verteilt werden kann oder bereits im ersten Bilanzierungsjahr soweit wie möglich zum Ausgleich des laufenden Gewinns herangezogen werden muss.

Der Beklagte forderte den Kläger im Jahre 2000 wegen des Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 141 Abgabenordnung – AO – dazu auf, ab dem 01.01.2001 für seine ...

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