Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Kapitalertragsteuer für Dividendenzahlungen an nicht gewinnbezugsberechtigte ausgeschiedene Gesellschafter nach Rückgabe der Dividenden und der Steuerbescheinigungen
Leitsatz (redaktionell)
Veräußern zwei GmbH-Gesellschafter ihre GmbH-Anteile mit Gewinnbezugsrecht zum 1.1.2001 an die GmbH und zahlt die GmbH nach Beschluss einer Gewinnausschüttung für 2001 irrtümlich auch den ausgeschiedenen Gesellschaftern eine Dividende, ist die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf die von diesen Gesellschaftern –unter Rückgabe der Originalsteuerbescheinigungen– zurückgezahlte Dividende entfällt, zurückzugewähren.
Normenkette
EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Der Ablehnungsbescheid vom 10. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2004 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 69 699,31 sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 3 833,46 zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Gesellschafter der Klägerin waren ursprünglich B, C, D, E, F und G. Am 21. Dezember 2001 erwarb die Klägerin die Anteile der Gesellschafterinnen B und C mit dem Gewinnbezugsrecht zum 01. Januar 2001. Im Jahre 2002 erwarb die Klägerin die Anteile der Gesellschafterin D mit dem Gewinnbezugsrecht ab dem 01. Januar 2002. Mit Beschluss vom 16. Januar 2002 wurden sämtliche eigenen Anteile der Klägerin eingezogen.
Am 26. Juni 2002 beschloss die Gesellschaf...