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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.10.2017 - 6 K 6119/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prämienzahlungen einer Krankenkasse aufgrund eines Wahltarifs nach § 53 Abs. 1 SGB V als Beitragsrückerstattung an den Krankenversicherten, Minderung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 53 Abs. 1 SGB V von einer Krankenkasse an den Versicherten dafür geleistete Prämienzahlungen, dass der Versicherte einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt, stellen Beitragsrückerstattungen dar und mindern die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge (Anschluss an BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 72; Abgrenzung vom BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 17/15).

2. Zahlungen einer Krankenkasse nach § 53 Abs. 1 SGB V sind mit einer klassischen Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung vergleichbar, wenn die Zahlungen der Krankenkasse – unabhängig ob als Prämie, Guthaben, Rückerstattung bezeichnet – deshalb erfolgen, weil die Versicherten die Versicherung nicht in Anspruch genommen haben.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, Abs. 1 S. 1; SGB V § 53 Abs. 1, § 65a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2018; Aktenzeichen X R 41/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten im Streitjahr 2014 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger erklärten Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 3.994 EUR (Kläger) und 2.182 EUR (Klägerin) sowie für die gesetzliche Pflegeversicherung in Höhe von 621 EUR (Kläger) und 340 EUR (Klägerin). Zugleich erklärten sie, dass der Kläger im Streitjahr eine Erstattung...

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