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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.12.2015 - 6 K 6215/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den nicht ausgleichsfähigen Einkünften aus einem Steuerstundungsmodell gehören auch nach dem ursprünglichen Konzept nicht geplante Beteiligungseinkünfte. teleologische Reduktion des § 15b Abs. 1 EStG im Hinblick auf Totalverluste

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Negative Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell sind auch solche, die einer Beteiligung der als Steuerstundungsmodell anzusehenden Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft entstammen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der anderen Personengesellschaft nicht Bestandteil der ursprünglichen Planung gewesen ist.

2. § 15b Abs. 1 EStG erfasst zwar auch Totalverluste, mithin auch Veräußerungsverluste. Es ist aber – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – eine einschränkende Auslegung (sog. teleologische Reduktion) des Wortlauts der Norm geboten, soweit ein Steuerpflichtiger bei Ausscheiden aus der jeweiligen Einkunftsquelle (Steuerstundungsmodell) einen Veräußerungsverlust tatsächlich wirtschaftlich erleidet.

 

Normenkette

EStG § 15b Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen IV R 2/16)

 

Tenor

Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG der B. GmbH & Co. KG auf den 31. Dezember 2008 vom 21. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2012 wird dahingehend geändert, dass die Feststellung verrechenbarer Verluste des Beigeladenen zu 1) um 8.500 EUR vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 15b Einkommensteuergesetz – EStG – auf Verluste der Beigeladenen.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B. GmbH & Co. KG. Die B. GmbH & Co...

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