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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.09.2016 - 6 K 6066/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht des Aufgabegewinns eines Bundeslands als Fiskalerben eines Mitunternehmers. § 7 S. 2 GewStG verfassungskonform. Mitunternehmerstellung von Bundesländern als Fiskalerben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Bundesland Fiskalerbe eines Kommanditisten und tritt es in die Mitunternehmerstellung des Kommanditisten ein, so gehört ein Gewinn aus der Aufgabe der Beteiligung des Bundeslands nach § 7 S. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der KG. § 7 S. 2 GewStG macht nur für natürliche Personen als Mitunternehmer eine Ausnahme und ordnet in allen übrigen Fällen eine Besteuerung der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinne auch dann an, wenn offensichtlich kein Fall eines Missbrauchs vorliegt. Die Regelung ist auch nicht verfassungswidrig.

2. Ein Bundesland hat als Fiskalerbe eines Kommanditisten Mitunternehmerinitiative, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten u. a. Gewinnbezugsrechte, Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sowie die Rechte zustehen, Bericht von der Geschäftsführung einzufordern, den Verwaltungsrat zu wählen, die auf sie entfallende Jahresergebnis zu erfragen und sich den Jahresabschluss übermitteln zu lassen. Dass diese Gesellschafterrechte im Erbfall bis zum Nachweis des Erbrechts und bis zur Erteilung einer Handelsregistervollmacht ruhen, schließt die Mitunternehmerinitiative nicht aus.

3. Ein Bundesland als Fiskalerbe eines Kommanditisten kann durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie stillen Reserven mit Ausnahme des Firmenwerts auch dann Mitunternehmerrisiko als Voraussetzung der Mitunternehmerstellung haben, wenn bei Eintritt der Fiskalerbschaft die Einlagen des Erblassers bereits durch Verluste aufgebraucht sind und wenn das Bundesland von Anfang an eine Haftungsfreistellung anstrebt und diese späte...

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