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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.07.2016 - 6 K 6148/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tarifvorschriften der §§ 32a ff. EStG, und damit auch der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (hier: bezüglich Krankengeld), sind auch bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags anwendbar.

2. § 3 Abs. 2 SolZG enthält bei der Definition der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nur eine einzige Abweichung von der einkommensteuerlichen Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer: Kinderfreibeträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6, §§ 32a, 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 6; SolZG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1-2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2011.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 18.990,– und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. EUR 2.596,– (Summe der Einkünfte somit EUR 16.394,–). Außerdem bezog sie steuerfreies Krankengeld der B… Krankenkasse in Höhe von EUR 15.682,–. Das zu versteuernde Einkommen betrug im Streitjahr EUR 13.195,–. Die Klägerin ist leibliche Mutter des Kindes C… und Pflegemutter des Kindes D..

Die im Streitjahr verheiratete Klägerin beantragte die getrennte Veranlagung. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 15. Juli 2013 die Einkommensteuer auf EUR 2.406,– und den Solidaritätszuschlag auf EUR 88,33 fest. Die in diesem Verfahren nicht streitige Einkommensteuer ergab sich unter Anwendung des Progressionsvorbehalts auf das Krankengeld. Dies führte zu einem Steuersatz von 18,2636 % auf das zu versteuernde Einkommen von EUR 13.195,–, so da...

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