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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.05.2021 - 7 K 7191/19

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a auf vorweggenommene Werbungskosten. erneuter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung. gerichtliche Überprüfung

Leitsatz (redaktionell)

1. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf Werbungskosten, die bereits entstanden sind, obwohl der Steuerpflichtige noch nicht an der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist und auch im Jahr des Abflusses der Werbungskosten nicht mehr beteiligt sein wird (sog. vorweggenommene Werbungskosten), nicht anwendbar.

2. Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der (ursprünglichen, nicht den Änderungsantrag betreffenden) Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, können nicht in einem Änderungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erneut geprüft werden.

3. Bei der Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO auf Ermessensfehler geprüft werden darf. Gerichtlich voll überprüfbar ist hingegen die Frage, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null gegeben sind, mithin das Finanzamt verpflichtet war, dem Änderungsbegehren zu entsprechen.

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 9; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; AO § 5; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 102

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– vorweggenommene Werbungskosten, die im Streitfall 23.890,00 EUR betragen haben, entgegen § 20 Abs. 9 EStG nach § 32d Abs....

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