Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Übungsleiter-Freibetrag für Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beratung Rentenversicherter. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nur einmal pro Jahr
Leitsatz (redaktionell)
1. Von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund) gezahlte Entschädigungen nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin erhält und hiermit gewerbliche Einkünfte erzielt, sind weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.
2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind.
3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12 S. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 2; EStG § 3 Nr. 26a; EStG § 15 Abs. 2; SGB IV § 41
Nachgehend
BFH (Urteil vom 03.07.2018; Aktenzeichen VIII R 28/15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Entschädigungen nach § 41 Sozialgesetzbuch – SGB – IV Aufwandsersatz im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz – EStG – darstellen.
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ruhestandsbeamtin der Deutschen Rentenversicherung.
Daneben war sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Versichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätig. Für diese Tätigkeiten w...