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FG Baden-Württemberg Urteil vom 31.01.2005 - 6 K 183/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Wohngebäuden nach § 82b EStDV bei Geltendmachung des Werbungskosten-Pauschbetrags im Erstjahr. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurden in dem Jahr, in dem größerer Erhaltungsaufwand für ein Wohngebäude angefallen ist, bei den Vermietungseinkünften nicht die tatsächlich angefallenen Werbungskosten, sondern der Werbungskosten-Pauschbetrag (von 42 DM pro qm Wohnfläche) geltend gemacht, so kann dennoch die Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV beantragt werden, mit der Folge, dass in den Folgejahren die entsprechenden Teilbeträge des Erhaltungsaufwands abgezogen werden können.

 

Normenkette

EStDV § 84 Abs. 4a, § 82b; EStG § 9a S. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02. April 2001 und des Bescheids vom 13. Februar 2001 über Einkommensteuer für 1999 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von DM 1.836,– bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von bisher DM 15.580 um DM 514 auf DM 15.066 herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch diesen Betrag, kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht die Kläger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die K...

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