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FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.01.2007 - 1 K 366/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Arbeitslohn bei Ausgleichzahlungen als Entschädigung für Ausscheiden aus Versorgungsanstalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitnehmer in der Zeit seiner Pflichtversicherung eine versteuerte Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erworben, stellt die kaptialisierte Abgeltung seiner rentenrechtlichen Nachteile, die durch das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstehen, einen Schadensausgleich dar, der nicht zu einem Lohnzufluss führt.

2. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn erhalten hat, bestimmt sich nach dem Zufluss beim Arbeitnehmer, nicht danach, ob dem Arbeitgeber insoweit Betriebsausgaben entstehen.

3. Bei der Auszahlung des zutreffend berechneten Kapitalwerts einer Rente gibt es keinen Ertragsanteil, dessen fiktive Steuerlast im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen wäre.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3a, § 40b; LStDV § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen VI R 16/07)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2003 wird dahin geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers ein Bruttoarbeitslohn i.H.v. 6.746,50 DM angesetzt wird.

Die Neuberechnung der geänderten Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer veranlagte Kläger (Kl) war seit 1963 Angestellter der X-Bank alt (X-Bank alt), die ihn bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert hatte. Im Zuge der baden-württembergischen Bankenfusion wurde der Förderteil der X-Bank alt mit Wirkun...

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