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FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.01.1999 - 1 K 169/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angestellter Handelsvertreter: Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG 1996. Einkommensteuer

Leitsatz (amtlich)

Die steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers eines angestellten Handelsvertreters unterliegt der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG 1996 auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, da vor- und nachbereitende Verwaltungstätigkeiten nicht zu den von einem Handelsvertreter maßgeblich im Außendienst zu erbringenden Kerntätigkeiten gehören.

Normenkette

EStG 1996 § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3; EStG 1996 § 9 Abs. 5

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Streitig ist, ob die gesamten Aufwendungen der nichtselbständig für ein Versicherungsunternehmen tätigen Klägerin für ihr Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die Kläger beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und werden zusammenveranlagt Die Klägerin ist bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 haben die Kläger Aufwendungen in Höhe von 8.649 DM für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin als Werbungskosten geltend gemacht. Im Einkomnensteuerbescheid 1996 vom 27. Mai 1997 hat der Beklagte lediglich 2.400 DM anerkannt. Dagegen haben die Kläger am 3. Juni 1997 Antrag auf Änderung des Bescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zur Berücksichtigung von 8.649 DM für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin gestellt, der mit Bescheid vom 5. Juni 1997 abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung haben die Kläger am 19. Juni 1997 Einspruch eingelegt der mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 1997 abgewiesen wurde.

Di...

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