Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung von vergeblichen Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung. Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Vergebliche Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens stellen Anschaffungs- und Nebenkosten der geplanten Beteiligung und keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. Diese sind zunächst zu aktivieren und gewinnwirksam auszubuchen, wenn der Erwerb nicht zustande kommt.
2. Aus der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG folgt kein Abzugsverbot für diese Aufwendungen.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1; EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der zuletzt ergangene Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2002 werden dahingehend abgeändert, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von xxx.xxx EUR und entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung vermindert und die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag dementsprechend herabgesetzt werden. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die Steuer- bzw. -messbeträge zu errechnen.
2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanpruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollsteckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Zuz...