Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Teilkindergeldanspruchs der Ehefrau bei Anrechnung einer in der Schweiz steuerpflichtigen Kinderzulage des Ehemanns. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein mit seiner Familie in Deutschland wohnender und in der Schweiz nichtselbständig tätiger deutscher Staatsangehöriger hat nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließlich nach schweizerischen Rechtsvorschriften. Ihm steht daher kein deutsches (Teil-)Kindergeld zu.
2. Ist aber das in der Schweiz erhaltene Kindergeld (hier: Kinderzulagen im Kanton Zürich) niedriger als das deutsche Kindergeld, steht der nicht erwerbstätigen Ehefrau des deutschen Staatsangehörigen Teilkindergeld zu.
3. Zur Ermittlung des (deutschen) Teilkindergeldanspruchs der Ehefrau ist vom regulären deutschen Kindergeldanspruch auch dann der Bruttobetrag der Schweizer Kinderzulage abzuziehen, wenn diese in der Schweiz vom Ehemann versteuert werden musste.
4. Zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie Nr. 574/72 bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13, 17, 17 Abs. 2a, Art. 73, 76, 79a; EWGV 574/72 Art. 10; EStG § 65 Abs. 1-2, § 62 Abs. 1 Nr. 2b, §§ 63, 31
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung eines Anspruchs auf Teilkindergeld.
Die verheiratete Klägerin ist nicht erwerbstätig. Sie bezog für ihre Töchter von der beklagten Agentur f. Arbeit – Familienkasse – Kindergeld, und zwar ab Januar 1999 für die am 22. Januar 1999 geborene Magnan sowie ab August 2001 für die am 20. August 2001 geborene Meline. Das Kindergeld wurde bis Dezember 2001 i.H.v. monatlich 170 DM je Kind und ab Januar 200...