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FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.11.2017 - 10 K 3494/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Von Versicherung erstattete, auf zuvor von der Versicherung gezahlte Verdienstausfallentschädigung entfallende Einkommensteuer als nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verpflichtet sich nach einem Verkehrsunfall eines Gewerbetreibenden die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Nettoverdienstausfalls sowie zur späteren Übernahme der darauf entfallenden Einkommensteuer, so handelt es sich nicht nur bei der eigentlichen Abfindung, sondern auch bei der später von der Versicherung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids übernommenen Einkommensteuer um eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung „für entgangene und entgehende Einnahmen”. Dass die Schadenersatzleistung nicht in einer einzigen Abfindungsleistung erbracht wurde, ändert nichts an der Steuerpflicht der Gesamtleistung der Versicherung.

2. Es sind keine Gründe ersichtlich, eine Brutto- und ein Nettoabfindungsvereinbarung einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Nr. 3, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die dem Kläger von einer Versicherungsgesellschaft im Streitjahr erstattete Einkommensteuer in Höhe von 121.609,85 EUR als Entschädigung für entgangene Einnahmen steuerpflichtig ist.

Der Kläger ist … und betreibt eine …agentur. Am 19. Juni 2003 erlitt der Kläger mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und wurde dabei nicht unerheblich verletzt. Über die Höhe der Einstandspflicht des Unfallgegners bzw. se...

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