Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflicht bei dem Verkauf von Pelzmänteln über ebay
Leitsatz (redaktionell)
1. Leistender i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG bei einem ebay Verkauf ist derjenige, der über das ebay-Konto nach außen auftritt und auf dessen Namen und Bankverbindung das ebay-Konto angemeldet ist.
2. Steht eine Tätigkeit mit der bisherigen Tätigkeit eines Unternehmers in keinem sachlichen Zu- sammenhang, ist sie seiner unternehmerischen Sphäre erst dann zuzurechnen, wenn der Unternehmer auch im Rahmen seines neuen Tätigkeitsfelds nachhaltig Leistungen gegen Entgelt i. S. d § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG erbringt
3. Bei dem Verkauf von Pelzmänteln im Zuge einer Haushaltsauflösung über die Internetplattform ebay liegt eine private Vermögensverwaltung und keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung vor, wenn der Verkäufer die Internetplattform nicht von vornherein für eine längere, unbestimmte Dauer, sondern nur für 13 Monate nutzt und insgesamt lediglich 142 Jacken veräußert.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.08.2015; Aktenzeichen XI R 43/13)
Tenor
1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2004 vom 29. Januar 2010 und für 2005 vom 4. Juli 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2010, werden dahingehend geändert, dass die Nettoumsätze zu 16% für 2004 um 28.223,– EUR und für 2005 um 49.196,– EUR reduziert werden.
2. Die Neuberechnung der Umsatzsteuer 2004 und 2005 wird dem Beklagten übertragen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Volls...