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FG Baden-Württemberg Urteil vom 17.06.2009 - 1 K 100/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Sprachreise eines Bundeswehroffiziers in Südafrika

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses ist grundsätzlich erforderlich, dass der Sprachkurs auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, sofern es sich nicht um einen zwingend erforderlichen Einführungskurs handelt. Dabei genügt es nicht, dass der Kurs der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung des Teilnehmers dient oder dem Beruf daneben lediglich auch förderlich sein kann. Der Beurteilung des angebotenen Programms kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zu.

2. Zum Beleg der beruflichen Veranlassung eines Sprachkurses ist erforderlich, dass das konkrete Tagungsprogramm und seine tatsächliche Durchführung nachgewiesen wird. Hierfür treffen den Steuerpflichtigen bei im Ausland stattfindenden Sprachkursen aus § 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO erhöhte Mitwirkungspflichten. Dies gilt umso mehr, wenn der Veranstaltungsort eine hohe touristische Attraktivität ausweist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen VI R 12/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Bundeswehroffiziers für einen Englischkurs in Südafrika einkommensteuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war im streitigen Veranlagungszeitraum 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte zugleich an der Hochschule der Bundeswehr in X Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Er hat den Studiengang als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Nach Ablauf ...

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