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FG Baden-Württemberg Urteil vom 16.03.1995 - 14 K 323/91

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rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Bei den Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagungen 1984 und 1985 ist streitig, ob zwischen einem Landwirteehepaar und ihren beiden Kindern steuerlich anzuerkennende Arbeitsverhältnisse vorliegen und ob die angeblichen Lohnzahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger betreibt gemeinsam mit seiner im Jahre 1941 geborenen Ehefrau in R. Ortsteil G. eine Landwirtschaft, die sie im Jahre 1967 je zur Hälfte als Miteigentümer erworben haben. Auf einer Fläche von rd. 34 Hektar (davon rd. 19 Hektar Pachtland) betreiben sie in erster Linie Schweinemast (ca. 120 Vieheinheiten). Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs betrug in den streitigen Veranlagungszeiträumen 45.800,– DM und der Wirtschaftswert 104.902,– DM.

Der Kläger und seine Ehefrau haben zwei inzwischen volljährige Kinder, die in ihrem Haushalt wohnen. Ihre am 30. Januar 1965 geborene Tochter befand sich bis zum 30. Juni 1983 in A. in einem Ausbildungsverhältnis und im Anschluß daran in einem Anstellungsverhältnis als Arzthelferin. Sie hatte dort eine tägliche Arbeitszeit von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr und einen monatlichen Nettolohn von rd. 1.000,– DM. Der am 17. August 1968 geborene Sohn des Klägers besuchte in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1984 und 1985 das Technische Gymnasium in B. Er erhielt für seine Mithilfe im elterlichen Betrieb im April 1985 180,– DM, von Mai 1985 bis Februar 1986 monatlich 340,– DM und von März 1986 bis Mai 1987 monatlich 350,– DM zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von monatlich 78,– DM. Die Tochter erhielt ab 15. April 1986 monatlich 410,– DM. Diese Beträge wurden nach einer Bescheinigung der Sparkas...

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