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FG Baden-Württemberg Urteil vom 16.01.2012 - 6 K 1078/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Grenze der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen.

2. Soweit die Rücklage die „künftige” bzw. die voraussichtlich bis zum Ende des zweiten Jahrs auf die Bildung der Rücklage erfolgende Anschaffung eines Wirtschaftsguts voraussetzt, schließt dies ein im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits angeschafftes Wirtschaftsgut nicht aus.

3. Nur für künftige Investitionen, die im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr durchführbar oder objektiv unmöglich sind, darf keine Rücklage mehr gebildet werden.

4. Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann auch im Rahmen der Änderung des Bescheides erstmals gebildet werden.

5. Das Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs zwischen der Rücklage und der Investition schließt es nicht aus, die Rücklage auch dann zu bilden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage zeitlich nach der Investition aufgestellt wird.

6. Ein Finanzierungszusammenhang ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird. In diesem Fall wird typisierend und unwiderleglich vermutet, dass die Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung dient.

7. Die vom Gesetzgeber geförderte Innenfinanzierung einer bereits getätigten Investition wird auch durch die nachträglich Bildung der Ansparrücklage erleichtert, so dass das gesetzgeberische Ziel erreicht wird.

 

Normenkette

EStG 2006 §§ 7g, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 2...

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      (1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ...

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