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FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.04.2000 - 5 K 486/99 (veröffentlicht am 12.04.2000)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Den Eltern des nichtehelichen Lebensgefährten gehörende, der Klägerin auf der Basis eines Leihvertrags überlassene Wohnung als "eigener Hausstand" im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine von der Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten unentgeltlich genutzte, dessen Eltern gehörende Wohnung kann einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung darstellen, wenn die Überlassung der Wohnung der Klägerin nicht auf familienrechtlicher Basis, sondern auf einem eigenständigen Leihverhältnis mit den Wohnungseigentümern beruht. Voraussetzung hierzu ist eine selbständige Rechtsstellung der Klägerin gegenüber den wohnungsgebenden Eltern ihres Lebensgefährten.

2. Die leihweise Überlassung einer Wohnung auf unbestimmte Dauer geht über den Bereich der üblichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens hinaus. Eine familienrechtliche Beistandsleistung liegt vor allem dann nicht mehr vor, wenn die Eltern die Wohnung nicht nur ihrem Kind, sondern auch unmittelbar dessen Lebensgefährten zur Verfügung stellen.

3. Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstandes bei einem nicht verheirateten, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Arbeitnehmer ist nicht, dass die Wohnung aus eigenem Recht genutzt wird. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer über die Wohnung tatsächlich verfügen kann.

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; BGB § 604; BGB § 1618a

Tatbestand

Die am … 1972 geborene Klägerin (Klin) wohnte zusammen mit ihrem Verlobten, dem Zeugen … seit 1994 in der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss des Zweifamilienhauses … Die Wohnung war mit von ihr und ihrem Verlobten angeschafften und bezahlten Möbeln eingerichtet. Sie war dort auch polizeilich gemeldet.

Das Haus ge...

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