Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiberufliche Tätigkeit eines Diplom-Informatikers mit Fachhochschulabschluss bei Entwicklung von komplexer Anwendungssoftware zur Steuerung einer Briefsortieranlage; Abgrenzung der Entwicklung von Anwendungs- und Systemsoftware
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitet ein -von der Ausbildung her mit einem Ingenieur vergleichbarer- Diplom-Informatiker mit Fachhochschulabschluss an der Systemsoftwareentwicklung zur Steuerung von Briefsortieranlagen mit, erzielt er Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit.
2. Auch wenn es sich dabei um die Entwicklung von Anwendungssoftware handeln sollte, wäre die Tätigkeit jedenfalls dann freiberuflich, wenn sie wegen ihrer Komplexität mit der typischen Tätigkeit eines Entwicklungsingenieurs im EDV-Bereich vergleichbar ist und deswegen profunde Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft und die Anwendung dieser Kenntnisse voraussetzt.
3. Zur Frage, ob die von der Rechtsprechung in den 80iger Jahren getroffene Entscheidung, die Entwicklung von Systemsoftware könne zu freiberuflichen Einkünften, die Entwicklung von Anwendungssoftware dagegen generell nur zu gewerblichen Einkünften führen, heute noch aufrecht erhalten werden kann (vgl. Rechtsprechung zum Begriff und zur Abgrenzung der Anwendungssoftware von der Systemsoftwareentwicklung).
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1995, ob der Kläger freiberuflich tätig gewesen ist oder gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat.
Der Kläger ist Diplom-Informatiker. In den Streitjahren arbeitete der Kläger ausschließlich an einem Projekt der Firma … zur Steuerung von Briefsortieranlagen, die bei den Postverwaltungen verschiedener Länder eingesetzt werden sollten (Briefsortierprojekt … Detail...