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FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.03.2010 - 6 K 2/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheiht nach § 3b EStG für pauschale Flugzulagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.

2. Feste Monatsbeträge, die einem Flugkapitän pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit gewährt werden, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen VI R 27/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in gewährten Flugzulagen enthaltene Zulagen für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne des § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind.

Der Kläger ist Flugkapitän (Pilot) und war in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der Firma X (2002) und anschließend bei der Firma Y (2005) beschäftigt, beide ansässig in A, Österreich.

Der Kläger absolvierte ausschließlich Langstreckenflüge von Österreich nach Z. Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildete der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund andererseits vom 1. Juli 2001 (Bl. 24 bis 47 d.A.) und die Neufassung vom 1. April 2004 („Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Firma Y und Firma X”) (Bl. 48 bis 97 d.A.) mit dem Anhang I (Einstufung, Umstufung und Verwendungsgruppen, Bl. 98 bis 101 d.A.), dem Anhang II (Gehalttabellen gültig ab dem 1.4.2004, Bl. 102 bis 109 d.A.) und dem Anhang III (Zeitzonen-Tabelle, Bl. 110 d.A.).

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 a des Kollektivvertrages richtet sich die Arbeitszeit grundsätzlich nach den betriebl...

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