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FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.11.2008 - 7 K 116/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge für Betriebskostenversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die versicherte Risikoursache zum betrieblichen oder privaten Lebensbereich gehört. Das von der Betriebskostenversicherung abgedeckte Risko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen, so dass die Prämien nicht als Bestriebsausgaben abziehbar sind.

2. Entsprechend sind die Versicherungsleistungen nicht als steuerbare Betriebseinnahmen zu behandeln.

3. Wird dagegen – wie bei herkömmlichen Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherungen– Versicherungsschutz für solche Fälle vereinbart, bei denen es etwa wegen Ausfalls betriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter zu einem Stillstand der Produktion kommt, sind die geleisteten Prämien zweifelsohne als Betriebsausgaben zu behandeln.

4. Die Betriebskostenversicherung steht in unlösbarem Bezug zur privaten Lebenssphäre und kann als notwendiges Privatvermögen nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen gewidmet werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2011; Aktenzeichen VIII R 36/09)

BFH (Urteil vom 24.08.2011; Aktenzeichen VIII R 36/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Der Kläger ist Zahnarzt und Inhaber einer (Privat-) Praxis für Zahnheilkunde. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Der Kläger wird ein...

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