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FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.06.2002 - 2 K 212/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenübernahme zwischen zwei Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnausschüttung an die bzw. verdeckte Einlage von der Muttergesellschaft. einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1985–1988

 

Leitsatz (amtlich)

1. Übernimmt eine inländische (100%ige) Tochtergesellschaft ausschließlich im Interesse der Muttergesellschaft ersatzlos Beratungs- und Personalkosten für ihre ausländische Schwestergesellschaft, so führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft und gleichzeitig zu einer verdeckten Einlage von der Muttergesellschaft bei der die Leistung empfangenden ausländischen Schwestergesellschaft.

2. Für die Frage, ob diese Kostenübernahme ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt, ist es ohne Bedeutung, ob die Verbindlichkeit von der inländischen Tochtergesellschaft selbst begründet wurde (Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB) oder ob diese Verbindlichkeit von der ausländischen Schwestergesellschaft selbst begründet und anschließend von der inländischen Tochtergesellschaft übernommen wurde.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AStG § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; BGB § 328

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen IV R 3/04)

BFH (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen IV R 3/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Muttergesellschaft (Klägerin) eine verdeckte Gewinnausschüttung zu versteuern hat, weil eine Tochtergesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil zuwandte.

Die Klägerin, eine im Jahr 1981 gegründete Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, stellt Maschinen und Apparate (Memb...

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