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FG Baden-Württemberg Urteil vom 01.10.1992 - 3 K 338/88

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen I R 67/92)

 

Tenor

I. Der Körperschaftsteuer-Bescheid vom 17. August 1982 wird hinsichtlich der Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung sowie hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben von 744.000 DM abgeändert. Die Berechnung der Beträge wird insoweit dem Finanzamt aufgegeben.

II. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dein Finanzamt wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen auf Genußrechte.

Die Klägerin (Klin.), eine in 1907 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt im Inland die Zementfabrikation. Alleinige Gesellschafterin der Klin. ist die eingetragene Genossenschaft … CH-Zürich (…).

Die Klin. erlitt im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines Zweigwerkes in … erhebliche Verluste. Zur Vermeidung einer Überschuldung i.S.v. § 63 GmbH-Gesetz verzichtete die Alleingesellschafterin mit Gesellschafterbeschlüssen vom 18. Dezember 1975 und 25. November 1976 auf einen Teil ihrer Darlehensforderungen gegenüber der Klin. in Höhe von 5 Mio. DM bzw. 7,4 Mio. DM. Die Klin. räumte daraufhin ihrer Alleingesellschafterin aufgrund Gesellschafterbeschlüsse; vom 29. Dezember 1975 und 6. Dezember 1976 als Gegenleistung Genußrechte ein. Die über die Genußrechte ausgestellten Genußscheine Nr. 1 und Nr. 2 haben folgenden weitgehend übereinstimmenden Wortlaut:

„Die (…) alleinige Gesellschafterin der (Klin.) hat am (18. Dezember 1975 bzw. 25. November 1976) auf eine ihr gegenüber d...

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    BFH I R 67/92
    BFH I R 67/92

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