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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 25.07.1997 - 11 K 135/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1993/1994

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.07.1998; Aktenzeichen VI R 150/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens VI R 98/95 trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im II. Rechtsgang streitig ist, ob das von der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) im Zusammenhang mit einer Umschulung gezahlte sogenannte „Taggeld” steuerfrei im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a oder c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Die Klägerin (Klin.) war bis 31. März 1993 als Altenpflegerin in der Schweiz tätig. Ihr Arbeitseinkommen versteuerte sie als Grenzgängerin in Deutschland. Am 03. Februar 1988 erlitt sie mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich u.a. ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma zuzog. Wegen Bewegungseinschränkungen im Halswirbelsäulenbereich und Rückenschmerzen war die Klin. nach ihrer Genesung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin so sehr behindert, daß sie sich im März 1993 zu einer Umschulung zu dem – keine schwere körperliche Arbeit erfordernden – Beruf einer Ergotherapeutin entschloß. Die Ausbildungskosten wurden auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 des schweizerischen Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) von der IV getragen. Im Zusammenhang hiermit wurde der Klin. mit Verfügung der IV vom 26. Mai 1993 gem. Art. 22 IVG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) für März und April 1993 Taggeld in Höhe von täglich 97,10 sfr., zusammen 5.923,10 sfr. bewilligt.

Nachdem die Klin. dies dem beklagten Finanzamt (FA) mitgeteilt hatte, erließ das FA einen Einkommensteuer (ESt)-Vorauszahlungsbescheid 1993/1994 vom 23. Juni 1993, in dem es das Taggeld der ESt unterwar...

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    FG Baden-Württemberg 11 K 235/93
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