Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1993/1994
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ab das von der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) im Zusammenhang mit einer unfallbedingten Umschulung gezahlte sogenannte „Taggeld” steuerfrei im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.
Die Klägerin (Klin.) war bis 31. März 1993 als Altenpflegerin in der Schweiz tätig. Ihr Arbeitseinkommen versteuerte sie als Grenzgängerin in Deutschland. Infolge eines Unfalls mußte sie ihre Tätigkeit als Altenpflegerin aufgeben. Sie wurde ab 1. März 1993 auf Kosten der IV zur Ergotherapeutin umgeschult. Zugleich erhielt sie von der IV Lohnersatzzahlungen (sog. „Taggeld”). Nachdem die Klin. dies dem beklagten Finanzamt (FA) mitgeteilt hatte, erließ das FA einen Einkommensteuer (ESt)-Vorauszahlungsbescheid 1993/1994 vom 23. Juni 1993, in dem es das „Taggeld” der ESt unterwarf und Vorauszahlungen 1993 von (2.362,– – 3 × 1460,– =) 6.742,– DM sowie 1994 von (4 × 1.460,– =) 5.840,– DM festsetzte. Der Bescheid enthält den vorgedruckten Hinweis: „Die von Ihnen … zu leistenden Vorauszahlungen werden – an Stelle der nach dem letzten Bescheid zu entrichtenden – wie folgt festgesetzt:”.
Im Einspruchsverfahren trug die Klin. vor, der Einspruch richte sich unabhängig von eventuellen Vereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz auf dem Gebiet der Sozialversicherung gegen die Ungleichbehandlung der Grenzgänger. Hätte nämlich die Klin. in Deutschland Arbeitslohn bezogen, so sei wegen der entsprechenden Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eindeutig S...