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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 22.02.1999 - 4 K 123/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 und 1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.06.2000; Aktenzeichen XI R 23/99)

 

Tenor

1. Die vom Kläger verausgabten Kosten für die Oberführung der Yacht … von den … nach … stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dar. Das gilt auch für den Transportschaden an der Yacht bzw. die zur Beseitigung des Transportschadens aufgewendeten Reparaturkosten.

Das im Vergleich vom 13.11.1990 vereinbarte Schmerzensgeld in Höhe von … DM gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1. Der Kläger (Kl) war seit 1980 beruflich in … tätig und hatte dort bis Ende … seinen Wohnsitz.

Im Jahre 1982 trat er die Stelle eines … bei der … in … an und wurde ein Jahr später zum … befördert. Nach Darstellung des Kl war ihm damit ein für einen Ausländer, einzigartiger Aufstieg in die Geschäftsleitung eines … Unternehmens gelungen, das im sensiblen Bereich der … tätig war. Eine derartige Stellung zu erreichen sei nur aufgrund seiner lange gewachsenen und intensiv gepflegten Beziehungen zu dem engen Kreis der auf diesem Gebiet tätigen … Kollegen möglich gewesen. Diese Beziehungen hätten nicht nur das berufliche, sondern auch das private Umfeld des Kl in … eingeschlossen. Nicht zuletzt aufgrund dieses von ihm erreichten Ansehens und Rufs … habe sich ein in … ansässiges Unternehmen, die … die ebenfalls auf dem Gebiet der … mit Aufträgen des … tätig war, bemüht, ihn zur Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit bei der … zu bewegen. Zwischen dem Kl und der … kam es im zweiten Halbjahr 1988 zum Abschluß eines Dienstvertrags (Geschäftsführervertrags) mit Wirkung vom 1.1.1989...

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