Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 07.03.2007 - 13 K 283/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung der Pendlerpauschale nicht verfassungswidrig. Entgegen Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.2.2007, Az. 8 K 549/06

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich nicht um originäre Werbungskosten. Sie wurden bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt.

2. Dem Gesetzgeber ist es nicht von Verfassungswegen verwehrt, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Werbungskostenabzug auszuschließen.

3. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts auch die Befugnis, eine einfachgesetzliche „Tradition” zu ändern.

4. Die bisherige steuerliche Anerkennung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 2 EStG als eine Steuervergünstigung (Subvention) zu werten. Dies wird im Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.2.2007, Az. 8 K 549/06, nicht ausreichend berücksichtigt.

5. Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 hat der Gesetzgeber folgerichtig alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert und damit auch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie das objektive Nettoprinzip gewahrt.

6. Der Umstand überdurchschnittlicher Entfernung (bei sog. Fernpendlern) wird durch eine „Härteregelung” subventioniert; bei Entfernungen über 20 km können Aufwendungen in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden. Aus dem Wort „wie” ist ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Werbungskosten handelt, sondern um eine Subvention, die veranlagungstechnisch „wie Werbungskosten” zu behandeln ist

 

Normenkette

EStG (i.d.F. des StÄndG 2007) § 9 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.02.2009; Aktenzeichen VI R 17/07)

BFH (Beschluss vom 10.01.2008; Aktenzeichen VI R 17/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wohnt in X und bezieht als angestellter Bäckermeister Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Arbeitsstelle befindet sich in Y.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 vom 23.10.2006 machte der Kläger eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Die Entfernungspauschale ermittelte er wie folgt:

220 Fahrten × einfache Entfernung 70 km × 0,30 EUR = 4.620 EUR.

Dem Antrag wurde unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 nur teilweise entsprochen. Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers wurde ein Freibetrag in Höhe von 2.380 EUR (Jahresbetrag) eingetragen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

220 Fahrten × 50 km × 0,30 EUR =

3.300 EUR

abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag

920 EUR

ergibt

2.380 EUR.

Gegen den Bescheid über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2007 vom 23.10.2006 legte der Kläger am 30.10.2006 Einspruch ein und machte auch für die nicht berücksichtigten 20 km den Ansatz der Entfernungspauschale geltend. Die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 2 EStG sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das sogenannte Nettoprinzip, wonach nur dasjenige der Besteuerung zu unterwerfen sei, was nach Abzug der Erwerbsaufwendungen von den Einnahmen zur freien Verfügung übrig bleibe. Dies gebiete auch die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehörten zu den notwendigen Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bereits ab dem ersten Kilometer beruflich veranlasst. Die Arbeitsstelle seiner Ehefrau befinde sich in entgegen gesetzter Richtung zu seiner Arbeitsstelle. Die Verlegung der gemeinsamen Wohnung an die Arbeitsstätte des einen Ehegatten würde eine Verlängerung der Wegstrecke des anderen Ehegatten bedeuten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung führt u. a. aus: Der angefochtene Verwaltungsakt entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitssphäre beginne nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung zukünftig erst an der Arbeitsstätte (sog. Werkstorprinzip). Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden demzufolge der Privatsphäre zugerechnet. Dem Umstand überdurchschnittlicher Entfernungen (sog. Fernpendler) werde dadurch Rechnung getragen, dass Aufwendungen für mehr als 20 Entfernungskilometer mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden könnten.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.11.2006 Klage erhoben und diese mit Schreiben vom 30.01.2007 u. a. wie folgt begründet: Die Klage richte sich gegen den Bescheid über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2007 vom 23.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2006. Mit diesem Bescheid sei dem Kläger unter Berufung auf die Neufassung des § 9 Abs. 2 EStG die Eintragung eines Werbungskostenfreibetrags insoweit versagt worden,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


FG Köln 10 K 274/07
FG Köln 10 K 274/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale  Leitsatz (redaktionell) Die Neuregelung der Pendlerpauschale durch das JStG 2007 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.  Normenkette EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren