Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern. keine Beiladung der Lebenspartnerin
Leitsatz (redaktionell)
1. Das FA ist nicht verpflichtet, eingetragene Lebenspartner zusammen zu veranlagen.
2. Bloße Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG und deren gebotenen analogen Anwendung auf Lebenspartner begründen keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht i. S. d. Art. 100 Abs. 1 GG.
3. Ein Fall der notwendigen oder einfachen Beiladung liegt im Fall der Ablehnung der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern nicht vor.
Normenkette
EStG § 26 Abs. 1, § 26b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 1, 3
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 16.10.2013; Aktenzeichen III R 3/12) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zu veranlagen.
1. Die Klägerin ist seit 19. Januar 2001 mit ihrer Lebensgefährtin verpartnert. Sie lebt mit ihrer Partnerin zusammen. Beide Partnerinnen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR, ihre Partnerin in Höhe von xx.xxx,xx EUR.
Zugleich mit Einreichung der Einkommensteuererklärung am 25. Mai 2010 (Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakte) beantragte die Klägerin, sie im Streitjahr zusammen mit ihrer Partnerin entsprechend §§ 26 Abs. 1, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Ehegatten zur Einkommensteuer zu veranlagen (Bl. 12 der Einkommensteuerakte). Der Beklagte lehnte dies jedoch ab und veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 2010 (Bl. 17 der Einkommensteuerakte) im Wege der Einzelveranlagung.
Der hi...