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FG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.09.2011 - 11 K 2758/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme eines Rechnungspreises in die Zollwertermittlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Übernahme eines Rechnungspreises in die Zollwertermittlung erst nach der Umrechnung des in US-Dollar ausgewiesenen Rechnungsbetrages in DM zu entnehmen, ist der Tatbestand zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit zu ergänzen.

 

Normenkette

FGO § 108

 

Tenor

1. Der Tatbestand des Urteils vom 7. Juni 2011 wird gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie folgt ergänzt:

Auf S. 8 des Urteils wird im letzten Absatz in Zeile 6 nach dem Satz, „Der Zollwert ist mit 230.464,08 DM angegeben.”, der folgende Satz eingefügt:

„Dieser Wert wurde auf der Grundlage des von der Firma1 in ihrer „Proforma Rechnung” ausgewiesenen Rechnungspreises von 120.665,45 US $ ermittelt (vgl. die „Grundlagen der Zollwertberechnung” im Zollbeleg zu Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002).”

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Senates vom 7. Juni 2011 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des hierüber ausgestellten Empfangsbekenntnisses am 15. August 2011 zugestellt. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2011, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag per Fax, beantragte die Klägerin hinsichtlich des Urteils die Ergänzung des Tatbestands dahingehend, dass der in der Zollwertanmeldung zu Beleg Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 angegebene Wert der Rechnung der Firma1 entnommen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2011 (Bl. 610 der Gerichtsakte) verwiesen.

Das Hauptzollamt hat mit Schriftsatz vom 1. September 2011 hierzu Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Dem nach § 108 Abs....

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      (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.  (2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2Der Beschluss ...

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