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EuGH Urteil vom 30.09.2010 - C-395/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschluss, Stand-still-Klausel, Vorsteuerabzug auf Dienstleistungen eines in einem Steuerparadies ansässigen Unternehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, dessen Bestimmungen in Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Wesentlichen übernommen worden sind, ist dahin auszulegen, dass er nicht die Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zulässt, die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat galten und generell das Recht auf Abzug der Vorsteuer ausschließen, die im Fall des Erwerbs eingeführter Dienstleistungen entrichtet wird, im Zusammenhang mit denen die Zahlung des Entgelts unmittelbar oder mittelbar an eine Person erfolgt, die in einem in diesen Vorschriften als sogenanntes Steuerparadies angeführten Gebiet oder Staat ansässig ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 6

 

Beteiligte

Oasis East

Oasis East sp. z o.o

Minister Finansów

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 06.08.2009; ABl. EU 2009, Nr. C 312/21)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Beitritt eines neuen Mitgliedstaats ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt ‐ Geschäftspartner mit Sitz in einem als ‘Steuerparadies’ eingestuften Gebiet ‐ Befugnis der Mitgliedstaaten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehende Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten“

In der Rechtssache C-395/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 6. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2009, in dem Verfahren

Oasis East sp. z o.o.

gegen

Minister Finansów

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Oasis East sp. z o.o., vertreten durch M. Wojda und J. Martini,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und M. Jarosz als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung, K. Herrmann und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie), dessen Bestimmungen in Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) im Wesentlichen übernommen worden sind.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Oasis East sp. z o.o. (im Folgenden: Oasis East) und dem Minister Finansów (polnisches Finanzministerium).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie in seiner Fassung aufgrund von Art. 28 f dieser Richtlinie sieht vor:

„(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden;

…

(6) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.

Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die … in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie besteh...

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