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EuGH Urteil vom 30.01.2024 - C-442/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Verpflichtung zur Zahlung. Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist. Mehrwertsteuerpflichtiger. Von einem Mitarbeiter ausgestellte falsche Rechnungen, in denen die Daten seines Arbeitgebers ohne dessen Wissen und Zustimmung aufgeführt sind. Sorgfalt des Arbeitgebers

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 203

 

Beteiligte

Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie

P sp. z o.o

Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 26.05.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 380/3)

 

Tenor

Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer eines Mehrwertsteuerpflichtigen ohne dessen Wissen und Zustimmung eine falsche Mehrwertsteuerrechnung unter Verwendung der Identität seines Arbeitgebers als Steuerpflichtigen ausstellt, dieser Arbeitnehmer als diejenige Person anzusehen ist, die die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 203 ausweist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt, um das Handeln des Arbeitnehmers zu überwachen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 26. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2022, in dem Verfahren

P sp. z o.o.

gegen

Beteiligter:

Rzecznik Malych i Srednich Przedsiębiorców,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra, der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. Safjan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Ka...

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