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EuGH Urteil vom 28.01.1986 - 270/83, Rs. 270/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederlassungsfreiheit und avoir fiscal

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 52 EGV stellt eine der grundlegenden Vorschriften der Gemeinschaft dar und ist seit dem Ablauf der Übergangszeit in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Er will die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und untersagt jede Diskriminierung, auch von nur geringem Umfang, aufgrund der Staatsangehörigkeit, die sich aus den Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt.

2. Es ist nicht auszuschließen, daß eine Unterscheidung je nach dem Mitgliedstaat des Sitzes einer Gesellschaft oder eine Unterscheidung je nach dem Wohnsitz einer natürlichen Person unter bestimmten Voraussetzungen auf einem Gebiet wie dem des Steuerrechts gerechtfertigt sein kann.

Wenn allerdings die steuerrechtliche Regelung eines Mitgliedstaats die Versicherungsgesellschaften mit Sitz im nationalen Hoheitsgebiet und die im nationalen Hoheitsgebiet gelegenen Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland bei der Besteuerung ihrer Gewinne auf die gleiche Stufe stellt, kann sie sie nicht ohne Schaffung einer Diskriminierung im Rahmen dieser Besteuerung hinsichtlich der Gewährung einer damit zusammenhängenden Vergünstigung, wie des Steuerguthabens, ungleich behandeln. Der Gesetzgeber dieses Mitgliedstaats hat nämlich dadurch, daß er die beiden Niederlassungsnormen im Rahmen der Besteuerung der von ihnen erzielten Gewinne gleichbehandelt, anerkannt, daß zwischen beiden Formen in bezug auf die Modalitäten und Voraussetzungen dieser Besteuerung kein Unterschied ...

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