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EuGH Urteil vom 27.09.2001 - C-235/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court) – Vereinigtes Königreich. Völkerrechtliche Verträge. Verträge der Gemeinschaft. Unmittelbare Wirkung. Voraussetzungen. Artikel 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien. Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Bulgarien. Niederlassungsrecht. Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung. Schranken der Ausübung dieser Rechte. Nationale Regelung vorheriger Kontrolle, die die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung von materiellen Voraussetzungen abhängig macht. Zulässigkeit. Zurückweisung eines Niederlassungsantrags durch einen Mitgliedstaat mit der alleinigen Begründung, der Aufenthalt des Antragstellers in diesem Staat sei zur Zeit der Stellung des Antrags rechtswidrig gewesen. Befugnis, einen neuen Antrag zu stellen. Anwendung des nationalen Einreiserechts. Grenzen. Schutz der Grundrechte des Antragstellers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 45 Absatz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Bulgarien, der den Mitgliedstaaten verbietet, bulgarische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierend zu behandeln, stellt für den Geltungsbereich dieses Abkommens einen klaren und unbedingten Grundsatz auf, der vom nationalen Gericht angewandt werden und deshalb die Rechtslage von Privaten regeln kann. Die unmittelbare Wirkung, die der Bestimmung somit zukommt, bedeutet, dass bulgarische Staatsangehörige das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats auf sie zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens die Befugnis behält, auf diese Staatsangehörigen sein nationales Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden.

(vgl. ...

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