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EuGH Urteil vom 26.09.2024 - C-768/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgaben der Aufsichtsbehörde. Abhilfemaßnahmen. Geldbuße. Ermessen der Aufsichtsbehörde. Grenzen

Normenkette

EUVO 679/2016 Art. 57 Abs. 1 Buchst. a; EUVO 679/2016 Art. 57 Abs. 1 Buchst. f.; EUVO 679/2016 Art. 58 Abs. 2

Beteiligte

Land Hessen (Obligation d’agir de l’autorité de protection des données)

TR

Land Hessen

Tenor

Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, nach diesem Art. 58 Abs. 2 eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Tatbestand

In der Rechtssache C-768/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2021, in dem Verfahren

TR

gegen

Land Hessen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des s...

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