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EuGH Urteil vom 26.03.2015 - C-316/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Begriff ‚Arbeitnehmer’. Behinderte Person. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Regelung. Rolle des nationalen Gerichts

 

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG Art. 7, 31 Abs. 2

 

Beteiligte

Fenoll

Gérard Fenoll

Centre d'aide par le travail „La Jouvene”

Association de parents et d'amis de personnes handicapées mentales (APEI) d'Avignon

 

Tenor

Der Begriff „Arbeitnehmer” im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er eine Person, die in ein Zentrum für Hilfe durch Arbeit wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufgenommen worden ist, einschließen kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 29. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2013, in dem Verfahren

Gérard Fenoll

gegen

Centre d'aide par le travail „La Jouvene”,

Association de parents et d'amis de personnes handicapées mentales (APEI) d'Avignon

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Fenoll, vertreten durch G. Delvolvé und A. Delvolvé, avocats,
  • der Associa...

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