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EuGH Urteil vom 26.02.1986 - 152/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COURT OF APPEAL. GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN – ENTLASSUNGSBEDINGUNGEN. 1. SOZIALPOLITIK – MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER – ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN – GLEICHBEHANDLUNG – RICHTLINIE 76/207 – ARTIKEL 5 ABSATZ 1 – ENTLASSUNG – BEGRIFF (RICHTLINIE 76/207 DES RATES, ARTIKEL 5 ABSATZ 1). 2. SOZIALPOLITIK – MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER – ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN – GLEICHBEHANDLUNG – AUSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT – AUSNAHME IN BEZUG AUF DAS ALTER FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF ALTERSRENTE – ENGE AUSLEGUNG (RATSRICHTLINIEN 76/207, ARTIKEL 1 ABSATZ 2, UND 79/7, ARTIKEL 7 ABSATZ 7 BUCHSTABE A). 3. SOZIALPOLITIK – MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER – ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN – GLEICHBEHANDLUNG – POLITIK, WONACH DER ERWERB DES ANSPRUCHS AUF DIE STAATLICHE ALTERSRENTE MIT DER ENTLASSUNG VERBUNDEN IST – ALTER FÜR DEN ERWERB DES RENTENANSPRUCHS JE NACH GESCHLECHT UNTERSCHIEDLICH – DISKRIMINIERUNG (RICHTLINIE 76/207 DES RATES, ARTIKEL 5 ABSATZ 1). 4. HANDLUNGEN DER ORGANE – RICHTLINIEN – UNMITTELBARE WIRKUNG – VORAUSSETZUNGEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189). 5. HANDLUNGEN DER ORGANE – RICHTLINIEN – UNMITTELBARE WIRKUNG – GRENZEN – MÖGLICHKEIT, SICH GEGENÜBER EINEM EINZELNEN AUF EINE RICHTLINIE ZU BERUFEN – AUSSCHLUSS (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189). 6. SOZIALPOLITIK – MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER – ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN – GLEICHBEHANDLUNG – RICHTLINIE 76/207 – ARTIKEL 5 ABSATZ 1 – WIRKUNG IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN STAAT UND EINZELNEN – STAAT ALS ARBEITGEBER (RICHTLINIE 76/207 DES RATES, ARTIKEL 5 ABSATZ 1)

 

Leitsatz (amtlich)

1. DA DAS WORT ENTLASSUNG IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 76/207 WEIT AUSZULEGEN IST, FÄLLT EINE ALTERSGRENZE FÜR DAS OBLIGATORISCHE AUSSCHEIDEN DER ARBEITNEHMER IM RAHMEN EINER ALLGEMEINEN PENSIONIERUNGSPOLITIK EINES ARBEITGEBERS UNTER DEN SO AUSGELEGTEN BEGRIFF DER ENTLASSUNG, AUCH WENN DIESES AUSSCHEIDEN DIE GEWÄHRUNG EINER ALTERSRENTE MIT SICH BRINGT.

2. IM HINBLICK AUF DIE FUNDAMENTALE BEDEUTUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG ZWISCHEN MÄNNERN UND FRAUEN IST DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 76/207 ZUR VERWIRKLICHUNG DIESES GRUNDSATZES HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR DAS GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT VORGESEHENE AUSNAHME VOM ANWENDUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE ENG AUSZULEGEN. DIE IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE 79/7 ZUR SCHRITTWEISEN VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT ENTHALTENE AUSNAHME VOM VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS GILT DESHALB NUR FÜR DIE FESTSETZUNG DES RENTENALTERS FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ALTERSRENTE ODER RUHESTANDSRENTE UND ETWAIGE AUSWIRKUNGEN DARAUS AUF ANDERE LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT.

3. ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 76/207 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS EINE ALLGEMEINE ENTLASSUNGSPOLITIK, WONACH EINE FRAU NUR AUS DEM GRUND ENTLASSEN WIRD, WEIL SIE DAS ALTER ERREICHT ODER ÜBERSCHRITTEN HAT, IN DEM SIE ANSPRUCH AUF EINE STAATLICHE RENTE ERWIRBT UND DAS NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR MÄNNER UND FRAUEN UNTERSCHIEDLICH IST, EINE DURCH DIESE RICHTLINIE VERBOTENE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT.

4. IN ALL DEN FÄLLEN, IN DENEN BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE INHALTLICH ALS UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU ERSCHEINEN, SIND DIE EINZELNEN BERECHTIGT, SICH GEGENÜBER DEM STAAT AUF DIESE BESTIMMUNGEN ZU BERUFEN, WENN DER STAAT DIE RICHTLINIE NICHT FRISTGEMÄSS IN NATIONALES RECHT UMSETZT ODER EINE UNZUTREFFENDE UMSETZUNG DER RICHTLINIE VORNIMMT.

ES WÄRE NÄMLICH MIT DEM VERBINDLICHEN CHARAKTER, DEN ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG DER RICHTLINIE ZUERKENNT, UNVEREINBAR, GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN, DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF DIE IN DER RICHTLINIE ENTHALTENE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN. FOLGLICH KANN EIN MITGLIEDSTAAT, DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT, DEN EINZELNEN NICHT ENTGEGENHALTEN, DASS ER DIE AUS DER RICHTLINIE ERWACHSENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HAT. INSOWEIT IST ES OHNE BEDEUTUNG, IN WELCHER EIGENSCHAFT – ALS ARBEITGEBER ODER ALS HOHEITSTRÄGER – DER STAAT HANDELT. IN DEM EINEN WIE DEM ANDEREN FALL MUSS NÄMLICH VERHINDERT WERDEN, DASS DER STAAT AUS SEINER NICHTBEACHTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NUTZEN ZIEHEN KANN.

5. NACH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG BESTEHT DER VERBINDLICHE CHARAKTER EINER RICHTLINIE, AUF DEM DIE MÖGLICHKEIT BERUHT, SICH VOR EINEM NATIONALEN GERICHT AUF DIE RICHTLINIE ZU BERUFEN, NUR FÜR „JEDEN MITGLIEDSTAAT, AN DEN SIE GERICHTET WIRD”. DARAUS FOLGT, DASS EINE RICHTLINIE NICHT SELBST VERPFLICHTUNGEN FÜR EINEN EINZELNEN BEGRÜNDEN KANN UND DASS EINE RICHTLINIENBESTIMMUNG DAHER ALS SOLCHE NICHT GEGENÜBER EINER DERARTIGEN PERSON IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN.

6. ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER...

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