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EuGH Urteil vom 25.05.1993 - C-193/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer bei der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob Artikel 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtline (als Dienstleistung gegen Entgelt gilt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den Privatbedarf des Unternehmers) die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands zuläßt, wenn bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Vorsteuer zwar abziehen konnte, für die Verwendung des Gegenstandes aber Dienstleistungen von Dritten zu seiner Erhaltung oder zum Gebrauch ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Anspruch genommen hat.

Der EuGH hat entschieden, daß die Besteuerung des Verwendungseigenverbrauchs insoweit ausgeschlossen ist, als der Eigenverbrauch Dienstleistungen umfaßt, die der Unternehmer ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Anspruch genommen hat. Das Urteil hat Bedeutung insbesondere für die Besteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Verwendungseigenverbrauchs müssen nach dem Urteil z.B. die Kraftfahrzeugsteuer, die Kraftfahrzeugversicherungen, die Garagenmiete oder z.B. die Rundfunkgebühren für das Autoradio außer Ansatz bleiben, da diese Kosten nicht mit Vorsteuern belastet sind. Dies gilt nach dem Urteil ohne Rücksicht darauf, ob für das verwendete Kraftfahrzeug bei dessen Anschaffung selbst ein Vorsteuerabzug möglich war.

 

Beteiligte

Finanzamt München III

Gerhard Mohsche

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

vom 25. Mai 1993

„Mehrwertsteuer – Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen dienenden Fahrzeugs”

In der Rechtssache C-193/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG...

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