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EuGH Urteil vom 25.05.1993 - C-193/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer bei der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob Artikel 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtline (als Dienstleistung gegen Entgelt gilt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den Privatbedarf des Unternehmers) die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands zuläßt, wenn bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Vorsteuer zwar abziehen konnte, für die Verwendung des Gegenstandes aber Dienstleistungen von Dritten zu seiner Erhaltung oder zum Gebrauch ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Anspruch genommen hat.

Der EuGH hat entschieden, daß die Besteuerung des Verwendungseigenverbrauchs insoweit ausgeschlossen ist, als der Eigenverbrauch Dienstleistungen umfaßt, die der Unternehmer ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Anspruch genommen hat. Das Urteil hat Bedeutung insbesondere für die Besteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Verwendungseigenverbrauchs müssen nach dem Urteil z.B. die Kraftfahrzeugsteuer, die Kraftfahrzeugversicherungen, die Garagenmiete oder z.B. die Rundfunkgebühren für das Autoradio außer Ansatz bleiben, da diese Kosten nicht mit Vorsteuern belastet sind. Dies gilt nach dem Urteil ohne Rücksicht darauf, ob für das verwendete Kraftfahrzeug bei dessen Anschaffung selbst ein Vorsteuerabzug möglich war.

 

Beteiligte

Finanzamt München III

Gerhard Mohsche

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

vom 25. Mai 1993

„Mehrwertsteuer – Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen dienenden Fahrzeugs”

In der Rechtssache C-193/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Finanzamt München III

gegen

Gerhard Mohsche

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter J. L. Murray, G. F. Mancini, F. A. Schockweiler und D. A. 0. Edward

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: Lynn Hewlett, Verwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft Ernst Röder und Regierungsdirektor im Bundesministerium für Wirtschaft Claus-Dieter Quassowski als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Henri Etienne als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 8. Oktober 1992,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 1992,

folgendes

Urteil

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 18. April 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: die Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich anläßlich einer Klage des Gerhard Mohsche (im folgenden: Kläger) gegen den Bescheid des Finanzamts München Ill (im folgenden: Finanzamt) über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1983.

3 1983 nutzte der Kläger, ein Werkzeugbauunternehmer, einen seinem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagen für private Zwecke. Bei der Festsetzung der für 1983 geschuldeten Umsatzsteuer bezog das Finanzamt in die Besteuerungsgrundlage einen Betrag für die Abschreibung des Personenkraftwagens und einen Anteil an bestimmten Kosten der Nutzung und der Wartung des Fahrzeugs ein.

4 Der Kläger erhob gegen den Bescheid des Finanzamts Klage beim Finanzgericht München. Das Finanzgericht entschied, daß das Finanzamt die Abschreibung des Personenkraftwagens zu Recht in die Besteuerungsgrundlage eingerechnet habe, daß es jedoch einige der für die Wartung oder Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Kosten, insbesondere Garagenmiete, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung und Parkgebühren, nicht in die Besteuerungsgrundlage hätte einbeziehen dürfen, da der Kläger für sie Mehrwertsteuer weder entrichtet noch abgezogen habe.

5 Das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof ein, der gewisse Zweifel hegt, ob § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie richtig umsetze. Der Bundesfinanzhof hat daher das Verfahren ausgeset...

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