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EuGH Urteil vom 25.02.1999 - C-90/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Anspruchsvoraussetzungen für die Einkommensbeihilfe. Gewöhnlicher Aufenthalt. Recht auf Freizügigkeit

 

Normenkette

EGVtr Art. 48 (jetzt Art. 39 EG)

 

Beteiligte

Swaddling

Robin Swaddling

Adjudication Officer

 

Tenor

Es verstößt gegen Artikel 10a in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992, daß ein Mitgliedstaat eine unter Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung im Falle eines Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit dadurch Gebrauch gemacht hat, daß er sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, in dem er gearbeitet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat, und der anschließend in seinen Herkunftsmitgliedstaat, in dem seine Familie wohnt, zurückgekehrt ist, um dort Arbeit zu suchen, vom dortigen gewöhnlichen Aufenthalt abhängig macht, wenn dieser neben der Absicht des Wohnens auch eine beträchtliche Zeit des Wohnens voraussetzt.

 

Gründe

1.

Der Social Security Commissioner hat mit Beschluß vom 25. Februar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage zur Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem britischen Staatsangehörigen Swaddling und dem Adjudication Officer über d...

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