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EuGH Urteil vom 24.11.2011 - C-283/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsangleichung. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Richtlinie 2001/29/EG. Art. 3. Begriff der ‚Wiedergabe eines Werkes an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, anwesend ist’. Verbreitung musikalischer Werke in Anwesenheit einer Öffentlichkeit, ohne dass an die Verwertungsgesellschaft die entsprechenden urheberrechtlichen Vergütungen gezahlt werden. Abschluss von Verträgen mit den Urhebern der Werke über die Übertragung der Vermögensrechte. Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29

 

Beteiligte

Circul Globus Bucureşti

Circul Globus Bucureşti (Circ & Variete Globus Bucureşti)

Uniunea Compozitorilor şi Muzicologilor din România – Asociaţia pentru Drepturi de Autor (UCMR – ADA)

 

Tenor

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1 sind dahin auszulegen, dass sie nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit betreffen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und zwar unter Ausschluss jeder direkten Wiedergabe eines Werkes an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort in allen Formen der direkten Aufführung oder Darbietung des Werkes.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien) mit Entscheidung vom 14. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2010, in dem Verfahren

Circul Globus Bucureşti (Circ & Variete Globus Bucureşti)

gegen

Uniunea Compozitorilor şi Muzicologilor din România – Asociaţia pentru Drepturi de Autor (UCMR – ADA)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kamm...

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