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EuGH Urteil vom 23.11.2023 - C-260/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Sendeunternehmen. Vervielfältigungsrecht für die Aufzeichnungen von Sendungen. Ausnahme für Privatkopien. Gerechter Ausgleich. Schaden, der den Sendeunternehmen entsteht. Gleichbehandlung. Nationale Regelung, die die Sendeunternehmen vom Anspruch auf einen gerechten Ausgleich ausschließt

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. e, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b

 

Beteiligte

Seven.One Entertainment Group

Seven.One Entertainment Group GmbH

Corint Media GmbH

 

Tenor

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Sendeunternehmen, deren Aufzeichnungen der Sendungen von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch und nicht zu kommerziellen Zwecken vervielfältigt werden, vom Anspruch auf einen gerechten Ausgleich im Sinne dieser Bestimmung ausschließt, soweit die Sendeunternehmen einen potenziellen Schaden erleiden, der nicht nur „geringfügig“ ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-260/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Erfurt (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2022, in dem Verfahren

Seven.One Entertainment Group GmbH

gegen

Corint Media GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Generalanwalt: ...

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