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EuGH Urteil vom 23.10.2003 - C-115/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollamtliches Zurückhaltungsverfahren, Zurückhaltung von Durchfuhrwaren bei Verdacht der Markennachahmung unzulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 28 EG ist dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zollbehörden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über das geistige Eigentum Verfahren zur Zurückhaltung solcher Waren durchführen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in einem Drittland in den Verkehr gebracht zu werden.

 

Normenkette

EGVtr Art. 28

 

Beteiligte

Rioglass und Transremar

Administration des Douanes et Droits Indirects Frankreich

Rioglass SA

Transremar SL

 

Verfahrensgang

Cour de Cassation (Urteil vom 26.03.2002)

 

Tatbestand

Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Zollamtliche Zurückhaltungsverfahren - Waren im Durchfuhrverkehr, die in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht werden sollen - Kraftfahrzeugteile

In der Rechtssache C-115/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour de cassation (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Administration des douanes et droits indirects

gegen

Rioglass SA,

Transremar SL

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 28 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter C. Gulmann, V. Skouris (Berichterstatter), der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Rioglass SA und Transremar SL, vertreten durch J.-P. Bellecave, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch A. ...

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